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Unverheiratete Paare sind rechtlich kaum geschützt. Ohne aktive Vorkehrungen steht der überlebende Partner im Ernstfall mit leeren Händen da — bei AHV, Pensionskasse und im Erbrecht gelten andere Regeln als für Ehepaare.
Bei Ehepaaren greifen AHV, Pensionskasse und Erbrecht weitgehend automatisch. Im Konkubinat gilt das nicht — hier müsst ihr selbst aktiv werden. Diese vier Bereiche entscheiden, ob der überlebende Partner abgesichert ist.
Stirbt ein Ehepartner, erhält der andere eine Witwen- oder Witwerrente. Konkubinatspartner haben keinen solchen Anspruch — egal wie lange die Beziehung dauerte.
Ob der Konkubinatspartner Hinterlassenenleistungen erhält, ist reglementabhängig. Viele Kassen zahlen — aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. 5 Jahre Lebensgemeinschaft) und eine Begünstigungserklärung eingereicht wurde.
Der Konkubinatspartner ist kein gesetzlicher Erbe. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt er nichts — das gesamte Vermögen geht an Kinder, Eltern oder Geschwister.
Konkubinatspaare werden einzeln besteuert. Das kann ein Vorteil sein (keine Heiratsstrafe bei der Progression), bedeutet aber auch: kein gemeinsamer Abzug und im Todesfall die volle Erbschaftssteuer-Problematik.
Die gute Nachricht: Mit den richtigen Dokumenten lässt sich fast alles regeln. Diese vier Instrumente gehören in jede Konkubinats-Absicherung — idealerweise aufeinander abgestimmt.
Das wichtigste Instrument. Per Testament kannst du deinen Partner im Rahmen der frei verfügbaren Quote begünstigen. Sind Kinder vorhanden, ist der Erbvertrag die stärkere, weil bindende Lösung — er kann nicht einseitig geändert werden und schafft Klarheit für alle Beteiligten.
Damit die Pensionskasse im Todesfall an den Partner zahlt, muss die Begünstigung aktiv und schriftlich gemeldet werden — und das Reglement muss sie überhaupt zulassen. Hier liegt eine der häufigsten und teuersten Lücken. Auch in der Säule 3a und 3b lässt sich der Partner gezielt begünstigen.
Regelt das Zusammenleben und die Vermögensverhältnisse: Wer hat was eingebracht, wie werden gemeinsame Anschaffungen und Wohneigentum behandelt, was passiert bei Trennung? Schafft Klarheit und vermeidet Streit — besonders wichtig bei gemeinsamem Eigenheim.
Wird ein Partner urteilsunfähig, hat der andere ohne Vorsorgeauftrag keine automatische Vertretungsbefugnis — anders als bei Ehepaaren. Der Vorsorgeauftrag bestimmt, wer entscheiden darf; die Patientenverfügung regelt medizinische Fragen.
Diese Instrumente greifen ineinander. Ein Testament ohne abgestimmte PK-Begünstigung hat Lücken, ein Konkubinatsvertrag ohne Vorsorgeauftrag auch. Wir bringen sie in einer Gesamtbetrachtung zusammen — abgestimmt auf deine Vorsorge- und Nachlasssituation.
Nein. Egal wie lange ihr zusammenlebt — der Konkubinatspartner ist kein gesetzlicher Erbe. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt er nichts. Das gesamte Vermögen geht an Kinder, Eltern oder Geschwister. Nur ein Testament oder Erbvertrag ändert das.
Nein. Eine Witwen- oder Witwerrente aus der AHV gibt es nur für verheiratete oder eingetragene Partner. Konkubinatspartner haben keinen Anspruch. Dafür werden eure Renten zu Lebzeiten nicht plafoniert — ihr erhaltet je die volle Einzelrente, während Ehepaare auf maximal 150% gekürzt werden.
Möglicherweise — das hängt vom Reglement ab. Viele Kassen sehen Leistungen für Konkubinatspartner vor, oft an Bedingungen geknüpft (z.B. mehrjährige Lebensgemeinschaft). Entscheidend ist, dass eine Begünstigungserklärung aktiv und schriftlich eingereicht wurde. Ohne diese Meldung geht der Partner häufig leer aus.
Das ist kantonal sehr unterschiedlich. Da Konkubinatspartner steuerlich meist als "Nicht-Verwandte" gelten, fällt häufig der höchste Tarif an — je nach Kanton bis zu rund 50%. Einige Kantone gewähren langjährigen Lebenspartnern Erleichterungen. Der Wohnkanton und die genaue Konstellation entscheiden.
Ein Testament kannst du jederzeit einseitig ändern. Ein Erbvertrag ist bindend und kann nicht ohne Zustimmung des Partners widerrufen werden — das schafft Sicherheit, besonders wenn Kinder im Spiel sind. Pflichtteile der Kinder müssen aber in beiden Fällen beachtet werden. Welches Instrument passt, hängt von eurer Familiensituation ab.
Ohne Vorsorgeauftrag hast du keine automatische Vertretungsbefugnis — anders als Ehepartner. Im Ernstfall entscheidet sonst die Erwachsenenschutzbehörde (KESB), nicht du. Ein Vorsorgeauftrag bestimmt, wer für den anderen handeln darf; die Patientenverfügung regelt medizinische Entscheidungen.
Das ist eine persönliche Entscheidung. Steuerlich kann das Konkubinat bei ähnlichen Einkommen vorteilhaft sein, und die AHV wird nicht plafoniert. Die Kehrseite sind die fehlenden automatischen Absicherungen bei Tod und Urteilsunfähigkeit. Mit den richtigen Dokumenten lässt sich der grösste Teil davon aber gezielt regeln — genau das schauen wir uns gemeinsam an.
In einem persönlichen Gespräch prüfen wir gemeinsam, wo bei euch die Lücken sind:
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