Das Hauptproblem: Betongold ist nicht flüssig
Wenn eine Immobilie in den Nachlass fällt, stehen die Erben (z.B. der überlebende Ehepartner und die Kinder) oft vor einem massiven Problem: Dem Haus steht keine ausreichende Liquidität gegenüber. Wenn die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil einfordern, muss der überlebende Partner sie auszahlen. Fehlt das Bargeld dafür, bleibt oft nur der schmerzhafte Zwangsverkauf der Liegenschaft.
Zusätzlich droht Gefahr von der Bank: Wechselt der Eigentümer (durch Tod), prüft die Bank die Tragbarkeit der Hypothek neu. Kann der hinterbliebene Partner die Zinskosten mit seinem (meist tieferen) Renteneinkommen nicht mehr tragen, kündigt die Bank den Kredit.
Praxis-Beispiel: Der Streit um das Elternhaus
Familie Keller (Verwitweter Vater, 2 Töchter)
Ausgangslage: Der Vater vererbt das schuldenfreie Elternhaus (Wert: CHF 1.2 Mio.) an seine beiden Töchter. Tochter A möchte selbst in das Haus einziehen, Tochter B möchte es verkaufen, um mit dem Geld eine eigene Wohnung zu finanzieren.
Das rechtliche Problem: Die Töchter bilden eine Erbengemeinschaft. Beschlüsse (wie Vermietung oder Verkauf) können nur einstimmig getroffen werden. Da sie sich nicht einigen können, ist das Haus blockiert. Tochter A hat nicht die nötigen CHF 600'000.–, um ihre Schwester auszuzahlen.
Die Lösung: Hätte der Vater zu Lebzeiten einen Erbvertrag aufgesetzt, klare Übernahmeregeln (inkl. Bewertungsmethode) definiert oder die Liegenschaft frühzeitig übergeben und den Pflichtteil der anderen Tochter mit anderen Vermögenswerten ausgeglichen, wäre der Streit vermieden worden.
Absicherung des Partners: Nutzniessung vs. Wohnrecht
Um den überlebenden Partner abzusichern, gibt es im Schweizer Recht zwei mächtige Instrumente, die im Grundbuch eingetragen werden. Sie unterscheiden sich massiv bei Steuern und Rechten:
1. Die Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB)
Bei der Nutzniessung geht das Eigentum am Haus (z.B. an die Kinder) über, aber der überlebende Partner behält das volle Nutzungsrecht.
- Rechte: Der Nutzniesser darf das Haus selbst bewohnen oder auch vermieten (und die Mieteinnahmen behalten).
- Pflichten: Er zahlt den gewöhnlichen Unterhalt, die Versicherungen, die Hypothekarzinsen und versteuert den Eigenmietwert. Die Eigentümer (Kinder) zahlen nur für Grossrenovationen (z.B. neues Dach).
2. Das Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB)
Das Wohnrecht ist die "kleinere" Lösung. Es berechtigt den Partner nur dazu, in der Immobilie zu wohnen.
- Rechte: Rein persönliches Wohnrecht. Zieht der Partner aus (z.B. ins Pflegeheim), darf er das Haus nicht vermieten. Das Wohnrecht erlischt meistens.
- Pflichten: Der Wohnberechtigte zahlt nur den kleinen Unterhalt und die Nebenkosten. Hypothekarzinsen und Grossrenovationen zahlen die Eigentümer (Kinder).