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Ein unbedachter Erbvorbezug kann später Familien zerreissen.
Wer Vermögen frühzeitig überträgt, kann den Kindern den Start erleichtern und Steuern sparen. Doch die gesetzliche Ausgleichspflicht bei der späteren Erbteilung ist die grösste Stolperfalle für Familien.
Massgebend für die Ausgleichung ist der Verkehrswert am Todestag, nicht der Wert bei der Übergabe.
Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt. Im Schweizer Erbrecht gibt es aber einen entscheidenden Unterschied, der im Todesfall über Zehntausende Franken entscheiden kann.
Ein unentgeltlicher Vermögenswert, den Nachkommen als Vorbezug auf ihr zukünftiges Erbe erhalten. Nachkommen sind gesetzlich zur Ausgleichung verpflichtet, sie müssen sich den Betrag bei der Erbteilung anrechnen lassen.
Eine reine Schenkung erfolgt ohne Pflicht zur Anrechnung, aber nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich so festgehalten wird. Fehlt dieser Ausgleichsdispens, geht das Gesetz bei grossen Zuwendungen an Nachkommen fast immer von einem ausgleichspflichtigen Erbvorbezug aus.
Massgebend ist der Wert am Todestag, nicht bei der Übergabe.
Gerade bei Immobilien, die über Jahre an Wert gewinnen, entscheidet dieser eine Satz über zehntausende Franken.
Familie Baumann. Eltern, Tochter Anna, Sohn Beat. Was als gut gemeinter Erbvorbezug beginnt, endet 14 Jahre später in einer bösen Überraschung.
Die Eltern überschreiben Tochter Anna ein Grundstück im Wert von CHF 300'000 als Erbvorbezug für den Hausbau. Sohn Beat erhält damals nichts.
Die Eltern sterben, das Resterbe auf den Bankkonten beträgt CHF 200'000. Bei der Ausgleichung gilt nicht der Wert von 2010, sondern der Verkehrswert am Todestag nach Art. 630 ZGB. Annas Grundstück ist jetzt CHF 600'000 wert.
Auf den Konten liegen nur CHF 200'000. Das reicht nicht, um Beat seinen Anteil zu zahlen. Anna muss ihrem Bruder CHF 200'000 nachzahlen. Oft zwingt das zu einer neuen Hypothek oder zum Verkauf des Hauses.
Wer sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten an die Kinder verschenkt, um im Alter Ergänzungsleistungen fürs Pflegeheim zu beziehen, macht oft einen Fehler. Schenkungen werden als freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet. Du erhältst dann möglicherweise keine Unterstützung vom Staat, obwohl das Vermögen bereits weg ist.
Mit warmer Hand geben ist oft besser als mit kalter. Steuerlich ist das in der Schweiz kantonal sehr unterschiedlich geregelt.
In den meisten Kantonen, auch in Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen, fallen für direkte Nachkommen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuern an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Appenzell Innerrhoden, das direkte Nachkommen besteuert.
Hier greift der Fiskus hart zu. Zuwendungen an nicht verwandte Personen unterliegen hohen Schenkungssteuern, je nach Kanton bis gegen 50 Prozent. Vorausschauende Planung oder eine Heirat kann hier viel Steuern sparen.
Immer schriftlich festhalten. Ein Vertrag ist extrem wichtig zur Beweissicherung.
Klar regeln, ob die Zuwendung anrechenbar ist oder per Ausgleichsdispens befreit wird.
Dürfen auch bei Schenkungen nicht verletzt werden.
Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine massgeschneiderte finanzielle oder rechtliche Planung. Lass deine individuelle Steuersituation und Ausgleichspflicht immer von uns prüfen.
Lass uns gemeinsam einen wasserdichten Plan entwerfen, der alle Kinder fair berücksichtigt, Steuern minimiert und deine Vorsorge sichert.