Erbvorbezug oder Schenkung – Wo liegt der Unterschied?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe oft vermischt, aber im Schweizer Erbrecht (ZGB) gibt es einen entscheidenden Unterschied, der im Todesfall über Zehntausende Franken entscheiden kann:
- Der Erbvorbezug: Dies ist ein unentgeltlicher Vermögenswert, den Nachkommen (z.B. Kinder) als Anrechnung an ihr zukünftiges Erbe erhalten. Nachkommen sind gesetzlich zur Ausgleichung verpflichtet. Das bedeutet: Sie müssen sich diesen Betrag bei der Erbteilung später anrechnen lassen.
- Die Schenkung: Eine reine Schenkung erfolgt ohne Pflicht zur Rückerstattung oder Anrechnung – aber nur, wenn dies ausdrücklich (schriftlich) so festgehalten wird! Fehlt diese Klausel (Ausgleichsdispens), geht das Gesetz bei grossen Zuwendungen an Nachkommen fast immer von einem ausgleichspflichtigen Erbvorbezug aus.
Praxis-Beispiel: Die Zeitbombe Immobilie
Familie Baumann (Eltern, Tochter Anna, Sohn Beat)
Ausgangslage: Die Eltern überschreiben ihrer Tochter Anna im Jahr 2010 ein Grundstück (Wert: CHF 300'000.–) als Erbvorbezug für den Hausbau. Sohn Beat erhält damals nichts. Im Jahr 2024 sterben die Eltern. Das restliche Erbe (Bankkonten) beträgt CHF 200'000.–.
Das rechtliche Problem: Bei der Ausgleichung im Jahr 2024 gilt nicht der Wert von 2010, sondern der Verkehrswert am Todestag (Art. 630 ZGB). Das Grundstück von Anna ist nun CHF 600'000.– wert! Der fiktive Gesamtnachlass beträgt somit CHF 800'000.– (600k + 200k). Beat hat Anspruch auf die Hälfte (CHF 400'000.–).
Die böse Überraschung: Da auf den Bankkonten nur noch 200'000.– liegen, reicht das Bargeld nicht aus, um Beat seinen Anteil zu zahlen. Anna muss ihrem Bruder aus der eigenen Tasche CHF 200'000.– nachzahlen (Ausgleichspflicht), um das Erbe fair zu teilen. Oft zwingt das Anna dazu, eine neue Hypothek aufzunehmen oder das Haus zu verkaufen.
Steuern sparen mit warmer Hand
"Mit warmer Hand geben ist besser als mit kalter", sagt ein Sprichwort. Steuerlich ist das in der Schweiz kantonal sehr unterschiedlich geregelt:
- Direkte Nachkommen (Kinder): In den allermeisten Schweizer Kantonen (auch im Appenzellerland oder St. Gallen) fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuern für direkte Nachkommen an.
- Konkubinatspartner & Dritte: Hier schlägt der Fiskus extrem hart zu. Schenkungen an nicht-verwandte Personen unterliegen hohen Schenkungssteuern (oft bis zu 30 % oder mehr, je nach Kanton). Eine vorausschauende Planung oder Heirat kann hier massiv Steuern sparen.
Hinweis: Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine massgeschneiderte finanzielle oder rechtliche Planung. Lassen Sie Ihre individuelle Steuersituation und Ausgleichspflicht immer von uns prüfen.