Der grösste Irrtum von Ehepaaren
Viele Schweizerinnen und Schweizer glauben: *"Wenn mir etwas passiert, entscheidet automatisch mein Ehepartner."* Das ist rechtlich gesehen falsch. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) gewährt Ehepartnern bei Urteilsunfähigkeit (z.B. durch Demenz, Schlaganfall oder Unfall) nur ein eingeschränktes Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen.
Sobald es um ausserordentliche Geschäfte geht – wie die Erhöhung einer Hypothek, den Verkauf einer Immobilie oder die Verwaltung grösserer Vermögenswerte – greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein.
Praxis-Beispiel: Die blockierte Immobilie
Ehepaar Weber (Miteigentümer eines Einfamilienhauses)
Ausgangslage: Herr Weber erleidet einen schweren Unfall und wird dauerhaft urteilsunfähig. Ein Vorsorgeauftrag existiert nicht. Das Haus ist nicht rollstuhlgängig, weshalb Frau Weber die Immobilie verkaufen möchte, um eine hindernisfreie Wohnung und die Pflegekosten zu finanzieren.
Das rechtliche Problem: Da Herr Weber dem Verkauf nicht mehr zustimmen kann, darf Frau Weber das Haus nicht allein verkaufen – obwohl sie verheiratet sind. Die Bank blockiert zudem die gemeinsamen Konten. Die KESB muss eingeschaltet werden, ordnet eine Beistandschaft an und prüft jeden finanziellen Schritt von Frau Weber.
Die Lösung: Hätte Herr Weber rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag verfasst und darin seine Frau für die "Vermögenssorge" und den "Rechtsverkehr" bevollmächtigt, hätte sie das Haus ohne Zustimmung der KESB verkaufen und frei über die Finanzen verfügen können.
Die 3 Säulen des Vorsorgeauftrags
Ein wasserdichter Vorsorgeauftrag muss klar definieren, wer welche Aufgaben übernimmt. Sie können eine einzige Person für alles einsetzen oder die Aufgaben auf verschiedene Personen (z.B. Treuhänder, Kinder, Partner) aufteilen:
- Personensorge: Wer entscheidet über Pflege, medizinische Betreuung und Wohnsituation?
- Vermögenssorge: Wer verwaltet das Einkommen, bezahlt die Rechnungen, verwaltet Bankkonten und kümmert sich um Immobilien?
- Vertretung im Rechtsverkehr: Wer darf Verträge (z.B. Mietverträge) kündigen, Sie vor Behörden vertreten oder Post öffnen?
Formvorschriften: So ist er gültig
Ein Vorsorgeauftrag unterliegt strengen Formvorschriften. Ein Formular aus dem Internet, das Sie ausdrucken und nur unterschreiben, ist komplett ungültig! Es gibt nur zwei rechtssichere Wege:
1. Eigenhändig: Der gesamte Text muss (wie beim Testament) von A bis Z handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.
2. Öffentlich beurkundet: Der Auftrag wird von einem Notar aufgesetzt und beurkundet. (Dies empfehlen wir dringend bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Immobilien).